Der BGH hat entschieden, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf. Auch die Voraussetzungen hat das Gericht näher bestimmt. Neben dem Kindeswohl ist das Verhältnis zwischen den Eltern ausschlaggebend (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).