Eine ordentliche Kündiung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Der Wunsch, das Gebäude oder den Teil des Gebäudes aus wirtschaftlichen Gründen, etwa zur Vermeidung eines erforderlichen Kostenaufwands, ersatzlos abzureißen, stellt per se keine wirtschaftliche Verwertung nach § 573 Absatz 2 Nr. 3 BGB dar, reicht hierfür also ohne weiteres nicht aus (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – VIII ZR 70/19).