Der Vermieter muß die Mietkaution innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist abrechnen. Die Abrechnung kann nicht nur ausdrücklich durch die Gegenüberstellung der Forderungen des Vermieters mit der Kautionsrückzahlungsforderung des Mieters erfolgen, sondern auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch eine vom Vermieter erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung geschehen. Die Abrechnung des Vermieters kann dabei auch streitige Forderungen enthalten. Der Vermieter darf also trotz noch ungeklärter Forderungen die Mietsicherheit einbehalten. Mit der Abrechnung des Vermieters wird der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters fällig (BGH, Urteil vom 24.07.2019, VIII ZR 141/17).