Begehrt ein Ehegatte Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, weil der andere Ehegatte den Scheidungsantrag verfrüht gestellt hat, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn das Ergebnis, das sich ohne eine solche Korrektur ergibt, grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (BGH – Beschluss vom 13.12.2017 – Az.: XII ZB 488/16). |