Vollständigkeitsklauseln („Mündliche Nebenabreden bestehen nicht / Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen / Mündliche Nebenabreden existieren nicht“) geben lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wieder und lassen dem Vertragspartner, der sich auf eine abweichende mündliche Vereinbarung berufen will, die Führung des Gegenbeweises offen.
Eine Vollständigkeitsklausel enthält keine Vermutung für das Nichtbestehen mündlicher Abreden. Ihr kann auch nicht entnommen werden, daß die Absprachen der Parteienaus dem Stadium der vertragsanbahnenden Verhandlungen keine Geltung mehr haben sollen.
Regelmäßig wollen die Vertragsparteien mit einer Vollständigkeitsklausel nur eine Tatsache bestätigen, jedoch nicht ihrem Willen Ausdruck verleihen, vorvertraglichen Absprachen schlechthin die Wirksamkeit zu nehmen (BGH, Urteil vom 03.03.2021 – XII ZR 92/19).