Bei der Zahlungsverzugskündigung muss zwischen der Berechnung des Zahlungsrückstandes und der Ermittlung des erforderlichen kündigungsrelevanten Rückstands unterschieden werden. Bei der Berechnung des Rückstands ist die geschuldete Miete maßgeblich. Deshalb ist hier von der geminderten Miete auszugehen. Bei der Ermittlung der Kündigung srelevanz ist demgegenüber zumindest bei behebbaren Mängeln von der vereinbarten ungeminderten Miete auszugehen (BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 193/16).