Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des
Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre
zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich
nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 22. November 2017 – XII ZB 230/17).