Für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen im Wohnhaus lärmender Nachbarn muss der Mieter keine Lärmprotokolle mehr führen. Es genügt, wenn aus dem Vorbringen mit ausreichender Substanz eine nach Art, Intensität, Dauer, sowie Häufigkeit beschriebene Beeinträchtigung ersichtlich wird, also um welche Art von Beeinträchtigung es sich handelt und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16).