Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. Satz 2 Nr. 2 BGB begründen.
Den Verkäufer trifft eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung dieser nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.
Ein solcher offenbarungspflichtiger Umstand ist die Eintragung in das Verzeichnis erkannter Denkmäler (BGH, Urteil vom 19.03.2021 _ V ZR 158/19).