Wenn Mieter eine unrenovierte Wohnung anmieten, ohne dafür einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhalten zu haben, können sie vom Vermieter verlangen, die Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses auszuführen. Vorraussetzung ist, dass sich der anfängliche Wohnungszustand im Laufe des Mietverhältnis wesentlich verschlechtert hat. Der Mieter muss sich dann aber an den Renovierungskosten zur Hälfte beteiligen, da sich der Wohnungszustand durch die Renovierung gegenüber dem ursprünglichen Zustand zum Zeitpunkt der Anmietung regelmäßig verbessert, der Vermieter jedoch nur die Wiederherstellung des Ausgangszustands und nicht eine Verbesserung schuldet (BGH, Urteile vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).