Ein ehebedingter Nachteil wird nicht durch geringere Rentenanwartschaften begründet, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Entsprechendes gilt, wenn für den Zeitraum Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen wird oder erlangt werden kann.
Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies ist der Fall, wenn ein ehebedingter Nachteil eingetreten ist.
Ehebedingte Nachteile können nicht mit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat.
Bei der Frage von Versorgungsnachteilen im Rahmen des § 1578b Abs. 2 BGB ist danach zu differenzieren:
Versorgungsnachteile, die im Zeitraum zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrages eingetreten sind, werden grundsätzlich durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte wird lediglich zur Hälfte an den Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten beteiligt – damit also auf dessen Einkommensniveau gesetzt. Es findet aber kein Vorteilsausgleich statt. Ausnahmen von diesem Grundsatz greifen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte geführt hat.
Wenn dagegen der Nachteil erst nach der der Zustellung des Scheidungsantrages entsteht, weil der Ehegatte ehebedingt auch dann noch ein geringeres Einkommen erzielt, kann dies nicht mehr durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Jedoch wird dieser Nachteil durch geleisteten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangt werden können. Abgestellt wird damit schon auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt. Wer diese Möglichkeit nicht nutzt, kann sich daher nicht auf einen ehebedingten Nachteil berufen (BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – XII ZB 122/17).