Verfügt der barunterhaltspflichtige Elternteil über ein Einkommen, das oberhalb der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle liegt, so kann nach nunmehr geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Düsseldorfer Tabelle unbegrenzt fortgeschrieben werden, entsprechend werden mit steigendem Einkommen die Prozentsätze des Mindestunterhalts erhöht. Der Unterhaltspflichtige kann danach nicht mehr seine konkrete Auskunftspflicht umgehen, indem er sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt. Die Lebensstellung des Kindes leitet sich von den Eltern ab und somit auch der Kindesunterhalt. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass auch spätere Einkommenssteigerungen zu dieser neuen Handhabung führen. Es bedarf keiner „Gewöhnung“ des Kindes an den Lebensstandard. Auch kann sich der Bedarf des Kindes altersbedingt erhöhen bzw. mit zunehmendem Alter können neue Bedarfspositionen dazu kommen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Kind an den besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen teilgenommen hat. Damit ist beim Kindesunterhalt keine konkrete Bedarfsermittlung anhand konkreter Bedarfspositionen mehr erforderlich. Unabhängig davon bleibt dem Kind auch weiter die Möglichkeit der Darlegung eines konkreten, noch höheren Bedarfs. Hinzukommen kann Mehr- bzw. Sonderbedarf des Kindes, für den die Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen anteilig haften (BGH, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19).