Verweigert der Mieter grundlos eine Besichtigung der Wohnung, ist der Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt. Es ist nicht erforderlich, vorher auf Duldung zu klagen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 281/13).

Liegt für den Vermieter ein berechtigter Grund vor, die Wohnung zu besichtigen, darf der Mieter die Besichtigung nicht grundlos verweigern.

Die vorherige Begehung der Wohnung – etwa mit einem Wertgutachter oder zum Erstellen des Aufmaßes – zum Zwecke des späteren Verkaufs begründet ebenso ein berechtigtes Vermieterinteresse an der Besichtigung, wie der Wunsch des Vermieters, die Rauchwarnmelderauf eine ordnungsgemäße Anbringung und Wartung hin zu überprüfen (AG München, Urteil vom 28.07.2020 – 473 C 6285/20).