Wenn in der Mietwohnung ein Mangel auftrit und der Mieter diesen dem Vermieter anzeigt, verliert der Mieter das Mietminderungsrecht auch dann nicht, wenn er die Miete in voller Höhe weiterbezahlt hat, weil er irrtümlich davon ausging, dass für die Minderung das Einverständnis des Vermieters notwendig ist (BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VIII ZR 100/18).