Wenn die Mietsache mangelhaft ist und dem Mieter ein Herstellungsanspruch zusteht, kann er die Miete ganz oder teilweise einbehalten. Weigert sich der Mieter dann jedoch, die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, so führt das zum sofortigen Wegfall des Zurückbehaltungsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete den mangelhaften Zustand aus Gründen der Beweissicherung erhalten will. Das Zurückbehaltungsrecht hat die Funktion den Vermieter zur Mangelbeseitigung anzuhalten, was durch die Verweigerungshaltung des Mieters verhindert wird (BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 12/18).