Ein Bundesland muß keinen Schadenersatz im Rahmen von Amtshaftungsansprüchen bezahlen, wenn einem Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Verordnung ein Schaden in Form von zu viel gezahlter Miete entstanden ist (BGH, Urteil vom 28.01.2021, III ZR 25/20).

Das Urteil ist auch auf Vermieter anwendbar, etwa wenn Vermieter im Vertrauen auf die vermeintliche Wirksamkeit von Mietpreisbeschränkungen von Mieterhöhungen oder höheren Mieten bei der Neuvermietung abgesehen haben und ihnen dadurch ein Schaden in Höhe der Mietzinsdifferenz entstanden ist.