Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seiner sogenannten „Bolzplatzentscheidung“ (Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14) festgestellt, dass Kinderlärm nicht zur Mietminderung berechtigt.

Nunmehr hat der BGH weiter entschieden, dass auch Baulärm in der Umgebung jedenfalls dann keinen Grund zur Mietminderung darstellt, wenn er nach Abschluss des Mietvertrags auftritt, keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien getroffen wurde und der Vermieter selbst auch keinen Abwehr- oder Ersatzanspruch hat (BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18).