Ein Mietverhältnis ist kündbar, wenn der Mieter entweder an zwei aufeinander folgenden Monaten mit einer Monatsmiete und einem Cent oder ansonsten mit zwei Monatsmieten in Verzug ist. Wenn dies in der Vergangenheit einmal der Fall gewesen ist, besteht die Kündbarkeit so lange fort, bis der Rückstand vollständig ausgeglichen ist. Der zur Kündigung berechtigende Rückstand muß nicht zum Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bestehen (BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 193/16).