Wenn der Mieter im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens die vom Vermieter angegebene Wohnungsgröße anzweifelt, muss er selbst konkrete Angaben zur Wohnfläche machen. Eine laienhafte Vermessung ist dafür ausreichend. Es genügt dabei nicht, wenn ein Mieter die vom Vermieter benannte und somit substantiiert dargelegte Wohnfläche pauschal bestreitet, ohne selbst eine bestimmte Wohnfläche zu beziffern.Er muss auf den Vortrag des Vermieters seinerseits substantiiert erwidern. Ein Mieter ist in der Lage, die Wohnfläche überschlägig zu vermessen und auf dieser Grundlage einen bestimmten abweichenden Flächenwert vorzutragen. Dies gilt auch, wenn die Vermessung aufgrund der Lage der Wohnung, z.B. im Dachgeschoss durch Schrägen und Winkel, erschwert wird (BGH, Urteil vom 31.05.2017, AZ.: VIII ZR 181/16).