Das Amtsgericht München hat in einem Verfahren die für München geltende Mieterschutzverordnung für nicht anwendbar erklärt, weil diese nicht ausreichend begründet worden sei. Damit können im Streitfall nicht die Regelungen zur Mietpreisbremse angewendet werden. Die klagenden Mieter können demnach keine Auskunft nach § 556g BGB über die Höhe der vorhergehenden Miete verlangen (Amtsgericht München, Urteil vom 21.06.2017 – 414 C 26570/16).