Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt. Geht dieser Zweck dahin, daß der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Driten – auch zu Wohnzwecken – überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das Hauptmietverhältnis nicht anwendbar. Der Mietvertrag über Wohnraum zum Zweck der Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist danach grundsätzlich als gewerblicher Mietvertrag zu werten (BGH, Urteil vom 13.01.2021 – ZR VIII ZR 66/19).