Führt ein Vermieter Modernisierungen aus, die den Charakter der Wohnung grundlegend verändern, ist der Mieter nicht zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet. Kennzeichnend für eine Modernisierungsmaßnahme ist, dass sie über den bloßen Erhalt des Zustands hinausgeht, zugleich aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas gänzlich Neues entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn durch die Maßnahme der Grundriss durch Zuschnittsänderungen von Wohnräumen und Bad, sowie den Ausbau weiterer Räume gravierend verändert, so dass weder von einer dauerhaften Verbesserung allgemeiner Wohnverhältnisse, noch von einer nachhaltigen Erhöhung des Wohnwerts gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 21.11.2017, AZ.: VIII ZR 28/17).