Die für die Ermittlung des Kindesunterhalts maßgebliche Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.01.2020 geändert.
Dabei wurden die Bedarfssätze minderjähriger Kinder angehoben: Für Kinder der ersten Altersstufe bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres beträgt der Mindestunterhalt nunmehr 369,00 €, für Kinder der zweiten Altersstufe bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 424,00 € und für Kinder der dritten Altersstufe vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 497,00 €. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden angehoben; sie betragen 125 % des Bedarfs der zweiten Altersstufe. Der Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wurde auf 860,00 € (einschließlich 375,00 € Warmmiete) angehoben; auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen.
Das Kindergeld beträgt seit dem 1.7.2019 für ein erstes und zweites Kind 204,00 €, für ein drittes Kind 210,00 € und ab dem vierten Kind 235,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Weiter wurden die Selbstbehalte angepasst, wobei der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960,00 € beträgt und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160,00 €. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten von 430,00 €. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400,00 €. Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.280,00 € und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180,00 €. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt auf 2.000,00 €.