Zahlreiche Vorfälle, in deren Rahmen es zu Beleidigungen und Bedrohungen von Mitmietern kommt, können eine nachhaltige Störung des Hausfriedens in schwer wiegender Weise darstellen und dann die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietvertrags rechtfertigen.
Der Mieter muß sich diesbezügliches Fehlverhalten von Besuchern, die sich mit seinem Einverständnis in der Wohnung aufhalten, zurechnen lassen, da diese im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen sind (BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VIII ZR 59/20).
Eine vorausgegangene Abmahnung ist dabei nicht zwingend Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.; sie ist lediglich ein einzelner Gesichtspunkt bei der umfassenden Prüfung, ob eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliegt (BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 145/07).