Der BGH hat entschieden, dass ein Ersatzanspruch des Vermieters wegen einer Beschädigung der Wohnung durch den Mieter keine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung voraussetzt. Daher kann ein Vermieter statt der Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Vermieter einen solchen Anspruch bereits vor oder erst nach der Rückgabe der Mietsache geltend macht (BGH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII ZR 157/17).