Das OLG München hat entschieden, dass sich die Auskunftsverpflichtung von Selbständigen über ihr Einkommen in einem Unterhaltsstreit zwar auf den Gewinn erstreckt, aber kein Auskunftsanspruch über die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle besteht. Auskünfte sind nur so zu erteilen, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind.
Keinesfalls erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung eines Selbstständigen auf sämtliche Betriebseinnahmen und Aufwendungen (Betriebsausgaben), die erzielt wurden bzw. angefallen sind. Auskunft zu erteilen ist über den im Auskunftszeitraum erzielten Gewinn – nicht aber über die diesem Gewinn zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle.
Ein Anspruch über im Auskunftszeitraum erzielte Steuererstattungen besteht nur, soweit diese dem Auskunftsberechtigten nicht bekannt sind. Bei gemeinsamer Veranlagung ist aber eine erfolgte Einkommensteuererstattung bekannt. Umsatzsteuererstattungen sind bereits im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Schließlich besteht auch keine Rechtsgrundlage, dass sie verpflichtet wird, Auskunft über Alters- und Vorsorgeaufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten zu geben. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, im Rahmen des Betragsverfahrens solche Aufwendungen geltend zu machen.
Ein Auskunftsanspruch besteht auch hinsichtlich des Familienunterhaltsanspruches eines verheirateten Unterhaltspflichtigen. Eine entsprechende Auskunft ist dem Unterhaltsberechtigten so zu erteilen, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Belege müssen nicht vorgelegt werden (BGH, Urt. v. 02.06.2010 – XII ZR 124/08, FamRZ 2011, 21; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2010, II-5 WF 157/10, FamRZ 2011, 1302; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.04.2014 – 7 UF 2/14, FamRZ 2014, 1927) (OLG München, Beschluss vom 03.08.2018 – 16 UF 645/18).