Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie ‑ etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß §1615l BGB ‑ bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (BGH, Beschluss vom 25.09.2019 – XII ZB 25/19).