Die formularmäßige Übertragung von Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung ist, jedenfalls ohne angemessenen Ausgleich, auch bei einer bestehenden „Renovierungsvereinbarung“ zwischen Mieter und Vormieter unwirksam. Der Vermieter kann sich auch nicht auf die Übernahme von Renovierungsarbeiten berufen, die zwischen dem Mieter und dessen Vorgänger vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16).