Die verschärfte Haftung des Unterhaltspflichtigen, die gegenüber minderjährigen Kindern zur Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt führt, tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dieser andere unterhaltspflichtige Verwandte kann auch der betreuende Elternteil sein, wenn er neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten kann, ohne dass sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.8.2017 – 16 UF 118/17) .