Macht der Mieter Mängel der Mietsache geltend, muss er nur diese, nicht aber deren Ursache ausreichend darlegen. Überspannte Anforderungen anzulegen, kann den Anspruch des Mieters auf rechtliches Gehör verletzen.
Eine Mietminderung ist nicht davon abhängig, welche Ursache der Beeinträchtigung im Einzelnen zu Grunde liegt. Maßgeblich für den Mieter ist, dass der Mangel die Tauglichkeit der Mietsache mehr als unerheblich beeinflusst. Insoweit kommt der Mieter der ihm obliegenden Darlegungslast bereits dann nach, wenn er die Mangelerscheinungen hinreichend genau beschreibt („Mangelsymptome“). Zu technischen oder verhaltensbedingten Ursachen des Wohnlärms braucht er ebenso wenig vorzutragen, wie zum Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigungen oder zum Minderungsbetrag (BGH, Beschluss vom 21.02.2017 – VIII ZR 1/16).